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Auer Witte Thiel informiert über Urteile zu den AGB von Reiseveranstaltern

19. März 2009

München, im März 2009: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über reiserechtlich relevante Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters entschieden, von Bedeutung war hier die Problematik der Verkürzung der Verjährungsfristen bei Reisemängeln. In dem aktuellen Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Nach Rückkehr am 18. August 2005 meldete er Ansprüche wegen Mängeln beim Reiseveranstalter und reichte am 11. August 2006 Klage auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises ein – aufgrund einer falschen Adresse erhielt der Reiseveranstalter aber erst im Dezember 2006 die Klageschrift. Der BGH hielt die Ansprüche des Klägers trotzdem für nicht verjährt und die Revision hatte Erfolg – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel ist auf Reiserecht spezialisiert und informiert über die aktuellen Urteile.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Reiseveranstalters sehen laut Auer Witte Thiel vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, ein Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Vertragsbedingungen, darauf weist Auer Witte Thiel hin, waren im Reisekatalog der Beklagten abgedruckt. Auch dem Kläger lag dieser Katalog bei Buchung der Reise vor, weshalb grundsätzlich von einer wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden kann, wie Auer Witte Thiel betont. Amts- und Landgericht wiesen die Klage deshalb wegen Verjährung ab. Die Begründung des Gerichts: Der Kläger sei deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen, so, dass die maßgebliche einjährige Verjährungsfrist deshalb nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, weil der Kläger die verspätete Zustellung im Dezember 2006 durch die fehlerhafte Adresse selbst verursacht habe.

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel